[{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"BlogPosting","@id":"https:\/\/www-cf.iwelt.app\/ttdsg\/#BlogPosting","mainEntityOfPage":"https:\/\/www-cf.iwelt.app\/ttdsg\/","headline":"Cookies auch nach der TTDSG rechtssicher einsetzen","name":"Cookies auch nach der TTDSG rechtssicher einsetzen","description":"Seit 1. Dezember 2021 gilt nun mit dem neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) eine Regelung, die den Einsatz von Cookies genauer vorgibt. Besonders bei der Einwilligungspflicht wurde Klarheit geschaffen. 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Dezember 2021 gilt nun mit dem neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) eine Regelung, die den Einsatz von Cookies genauer vorgibt. Besonders bei der Einwilligungspflicht wurde Klarheit geschaffen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Cookies auch weiterhin auf Webseiten und Online-Shops rechtssicher einsetzen k\u00f6nnen.Was sind Cookies &amp; Cookie-Banner?Bei Cookies handelt es sich um kleine Text-Dateien, die im Browser f\u00fcr die aktuelle Website hinterlegt werden und die beim n\u00e4chsten Aufruf dieser Website wieder automatisch an den anfragenden Webserver mitgeschickt werden, um erweiterte Funktionen wie Warenkorb etc. clientseitig zu implementieren oder um den Nutzer identifizieren zu k\u00f6nnen. So k\u00f6nnen Betreiber individuelle Profile erstellen und mit diesen R\u00fcckschl\u00fcsse \u00fcber das Verhalten ihrer Nutzer ziehen. F\u00fcr personalisierte Werbung sind Cookies somit essenziell.Cookie-Banner sind die Hinweise, die auf Websites auftauchen, wenn ein User diese zum ersten Mal besucht. Meist erscheinen sie als Einblendung am unteren Rand oder modal als Popup-Fenster, um nicht \u00fcbersehen zu werden. Sie informieren \u00fcber die vom Websitebetreiber vorgesehenen Cookies.Bei manipulativen und rechtswidrigen Bannern handelt es sich um solche, die den Nutzer dazu bringen sollen, eine datenschutzunfreundliche Entscheidung zu treffen. Solche Techniken werden auch als \u201edark pattern\u201c bezeichnet. Die Cookie-Entscheidung entspricht dabei nicht den pers\u00f6nlichen Datenschutz-Absichten des Nutzers, sondern er wird durch entsprechende Buttons und einen komplexen und irref\u00fchrenden Aufbau dazu gebracht, die vom Website-Betreiber gew\u00fcnschte Aktion (meist aus Bequemlichkeit das Akzeptieren aller Cookies) durchzuf\u00fchren.Das m\u00fcssen Websitebetreiber nun nach der TTDSG beachtenAuch bisher schon galt f\u00fcr Websitebetreiber, dass Cookies nur dann ungefragt eingesetzt werden durften, wenn diese technisch notwendig waren, sowie eine Zustimmung mittels Opt-in-L\u00f6sung, z. B. f\u00fcr Werbe-Cookies von Google oder Facebook. Die TTDSG hat nun aber an der ein oder anderen Stelle etwas mehr Klarheit geschaffen. Nach verschiedenen Richterspr\u00fcchen von BGH und EuGH fordert das TTDSG zum Beispiel nun konkret, dassCookies und Tracking-Dienste bis zur endg\u00fcltigen Einwilligung des Website-Besuchers deaktiviert bleiben,Einwilligungen aktiv gesetzt werden m\u00fcssen,das Cookie-Banner nicht nur einen &#8222;Annehmen&#8220; sondern auch einen Button zur Ablehnung enth\u00e4lt,der Button zur Annahme von Cookies nicht besonders hervorgehoben (z. B. gr\u00f6\u00dfer dargestellt, Farben) wirdund Nutzer umfassend \u00fcber Zweck, Anzahl und konkrete Anbieter der verwendeten Dienste informiert werden.Des Weiteren regelt das TTDSG die Auskunftspflicht \u00fcber Bestands- und Nutzerdaten auf Verlangen \u00f6ffentlicher Stellen sowie die Zust\u00e4ndigkeiten von Bundesnetzagentur und Bundesbeauftragtem f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Zudem erlaubt das TTDSG theoretisch k\u00fcnftig sogar das zentrale Hinterlegen von Website-Anbieter-\u00fcbergreifenden Einwilligungen \u00fcber sogenannte Personal-Information-Management-Services (PIMS). Hinterlegt dort ein User einmalig seine pers\u00f6nlichen Pr\u00e4ferenzen, k\u00f6nnte dies von allen anderen Webseiten zentral \u00fcbernommen werden, ohne auf jeder Webseite erneut Einwilligungen abzufragen. Allerdings m\u00fcssen solche Stellen durch offizielle Zertifizierungen erst noch entstehen und die Bundesregierung entsprechende Verfahren daf\u00fcr erst noch in Verordnungen verabschieden. Zudem wird mit der E-Privacy-Verordnung auf EU-Ebene in den n\u00e4chsten Monaten eine weitere Verordnung erwartet. Es bleibt also spannend&#8230;Cookiebot Plugin auch weiterhin nutzbar!Websitebetreiber sollten auf ein professionelles Cookie-Banner aus einem Cookie-Consent-Tool setzen. In diesem m\u00fcssen Nutzer auf die unterschiedlichen Cookies und ihre Zwecke hingewiesen werden, m\u00fcssen ihre Einwilligung vor dem Setzen geben und auch die M\u00f6glichkeit erhalten, nicht-essenzielle Cookies einfach und schnell abzulehnen. Andernfalls drohen nach der TTDSG nun bei Verst\u00f6\u00dfen Bu\u00dfgelder von bis zu 300.000\u20ac. Die iWelt ist offizieller Partner von Cookiebot, einer L\u00f6sung f\u00fcr datenschutzkonforme Cookie-Banner. Wir beraten Sie individuell und unterst\u00fctzen Sie dabei, alle Anforderungen der DSGVO und TTDSG zu erf\u00fcllen.Jetzt Cookie-Banner buchen!"},{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"BreadcrumbList","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Cookies auch nach der TTDSG rechtssicher einsetzen","item":"https:\/\/www-cf.iwelt.app\/ttdsg\/#breadcrumbitem"}]}]